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Prüfungen nach Baurecht

Allgemeine Informationen zu Prüfungen nach Baurecht

Die Prüfpflicht für technische Anlagen (z.B. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen inkl. Sicherheitsbeleuchtung, elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen, usw.) ergibt sich in der Regel aus der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes (z.B. SPrüfV in Bayern, TPrüfV in Hessen, AnlPrüfVO in RLP, PrüfVO in NRW, usw. ). 
In den jeweiligen Verordnungen findet man in welchen Gebäuden, welche technische Anlagen in welcher Frist geprüft werden müssen. Weitere Forderungen nach einer Prüfpflicht ergibt sich in der Regel aus den Genehmigungsunterlagen (Baugenehmigung / genehmigtes Brandschutzkonzept) oder aus den Sonderbauverordnungen (z.B. VStättVO in Baden-Württemberg).

Die baurechtlichen Prüfungen der Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie Sicherheitsstromversorgungen inkl. Sicherheitsbeleuchtung müssen in der Regel:

  • vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage,
  • unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage,
  • unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlage sowie
  • jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)

durchgeführt werden.

Die genauen Fristen sind in der jeweiligen Prüfverordnung, den Genehmigungsunterlagen oder in den Sonderbauverordnungen (in Baden-Württemberg) zu finden.

Bei der wiederkehrenden Prüfung nach Baurecht der elektrischen Anlage können die Prüffristen ggf. abweichen. Nach Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) für das Land Rheinland-Pfalz oder der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrenden Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO) in Nordrhein-Westfalen beträgt die Prüffrist in der Regel sechs Jahre. 

Die Prüfung einer Blitzschutzanlage ist beispielsweise in der Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV) in Bayern geregelt. Hier beträgt die Prüffrist für wiederkehrende baurechtliche Prüfungen für gewöhnlich drei Jahre. Weitere Prüffristen für eine Blitzschutzanlage sind in der VDE 0185-305-3 Beiblatt 3 zu finden. Die Prüffristen sind hierbei abhängig von der Blitzschutzklasse und ob es sich um eine Sicht- oder umfassende Prüfung handelt. 

Die baurechtlichen Prüfungen der Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, der Sicherheitsstromversorgungen inkl. Sicherheitsbeleuchtung sowie der elektrischen Anlagen sind grundsätzlich durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige durchzuführen. Bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige prüfen die jeweiligen technischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit. In einigen Bundesländern (z.B. AnlPrüfVO in RLP, TPrüfV in Hessen, PrüfVO in NRW, usw.) muss auch das bestimmungsgemäße Zusammenwirken von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.  

Das Sachverständigenbüro Elektrotechnik A. Hofbeck verfügt über die notwendigen Anerkennungen um baurechtliche Prüfungen bei Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen in allen Bundesländern durchführen zu können. 

Sachverständigenbüro Elektrotechnik
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