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Baurechtliche Prüfung von Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten. Brandmeldeanlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben. Brandmeldeanlagen können technisch geeignet sein, die vom Brand bedrohten Personen über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen. (MVVTB 2021/1, Anhang 14, 2.1 Zweck der Anlage)

Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen.

Die baurechtlichen Forderungen einer Brandmeldeanlage ergeben sich aus den gültigen Sonderbauverordnungen bzw. -richtlinien und aus den Genehmigungsunterlagen (z.B. Baugenehmigungen, genehmigte Brandschutzkonzepte, genehmigtes Konzept nach DIN 14675, usw.). Die Genehmigungsunterlagen und weitere notwendige Unterlagen (z.B. Verwendbarkeitsnachweise, usw.) sind dem Prüfer am Tag der Prüfung vorzulegen. 

Der Ablauf der Prüfung orientiert sich an den jeweiligen Prüfgrundsätzen der bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen, wobei der Prüfsachverständige bei den von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang selbst verantwortlich ist.

Bei der Prüfung der Brandmeldeanlage werden neben der Zentrale, der Feuerwehrperipherie, die Übertragungswege, die Ansteuerungen im Brandfall, sowie die Funktion der Brandmelder (mind. 1 Melder pro automatischer Meldergruppe und alle Handfeuermelder) geprüft. Sofern die Brandmeldeanlage mit einer Alarmierungsfunktion ausgestattet ist, wird diese ebenfalls mitgeprüft. 
Über die Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt. Bei der Bewertung werden die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen baurechtlichen Anforderungen und anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt.

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