Alarmierungsanlagen
Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen. Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen. Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen. Zu Alarmierungsanlagen zählen insbesondere elektroakustische Alarmierungsanlagen zur Erteilung von Anweisungen, wie Sprachalarmierungsanlagen oder Notfallwarnsysteme. Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion können die Aufgaben einer Alarmierungsanlage übernehmen. (MVVTB 2021/1, Anhang 14, 3.1 Zweck der Anlage)
Die baurechtlichen Forderungen einer Alarmierungsanlage ergeben sich aus den gültigen Sonderbauverordnungen bzw. -richtlinien und aus den Genehmigungsunterlagen (z.B. Baugenehmigungen, genehmigte Brandschutzkonzepte, genehmigtes Konzept nach DIN 14675, usw.). Die Genehmigungsunterlagen und weitere notwendige Unterlagen (z.B. Verwendbarkeitsnachweise, usw.) sind dem Prüfer am Tag der Prüfung vorzulegen. Der Ablauf der Prüfung orientiert sich an den jeweiligen Prüfgrundsätzen der bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen, wobei der Prüfsachverständige bei den von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang selbst verantwortlich ist.
Bei der Prüfung der Alarmierungsanlage werden neben der Zentrale, der Auslösestellen (z.B. automatisch über BMA, manuell über Mikrophone, usw.), die Übertragungswege, sowie die Alarm- und Signalgeber geprüft.
Sofern die Alarmierungsanlage in Form einer Brandmeldezentrale realisiert ist, wird die Prüfung
der Brandmeldeanlage (z.B. Funktion der Melder, Ansteuerungen im Brandfall, usw.) ebenfalls durchgeführt.
Über die Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt. Bei der Bewertung werden die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen baurechtlichen Anforderungen und anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt.
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